Pippi Langstrumpf Richter*innen der Pressekammer des Landgerichts Frankfurt am Main (ZK3)
Ina Frost
Silke Monro-Kabel
RiLG Heiser
Anlass: Einstweiliges Verfügungsverfahren der Patricia Cronemeyer, Cronemeyer Haisch Rechtsanwältinnen, Hamburg
„Was Sie dann allerdings gemacht haben: Ganz genau wissen Sie, dass über Sie und die von mir empfundene Schlechtleistung Ihrer Kammer ebenfalls eine Website angelegt und veröffentlicht wurde, auffindbar unter https://pressekammer-fra.de/ Auf dieser befand sich eine ähnliche (keine identische) Fotomontage, die einen gänzlich anderen Text enthielt und sich inhaltlich nur mit Ihnen und Ihrer Kammer auseinandersetzte. Es geschah dann, dass Sie diese Domain einfach antrags- bzw. tenorerweiternd mitaufgenommen und zu Gunsten der Antragstellerin Ihrem Beschluss zugeführt haben. Es liegt daher ein Verstoß gegen § 308 Abs. 1 ZPO („ne ultra petita“) vor, da Sie bzw. Ihre Kammer der Antragstellerin mehr zugesprochen hat als beantragt wurde. Zudem ließe sich der Tenor so nicht vollstrecken, da die untersagte Fotomontage auf der Ihnen und Ihrer Kammer zugedachten Website gar nicht veröffentlicht war.
Was haben Sie sich dabei gedacht? Und warum sind Sie der Meinung, dass diese Vorgehensweise „an Recht und Gesetz gebunden“ bedeutet?
Bitte antworten Sie mir ehrlich und berufen Sie sich nicht auf ein Versehen o.Ä. Sowas geschieht eindeutig bewusst und nicht aus Versehen.
b)
Zum wiederholten Male schließen Sie mich aus dem Kostenfestsetzungsverfahren aus, obwohl mir zwingend rechtliches Gehör zu gewähren ist, und zwar BEVOR ein Kostenfestsetzungsbeschluss erlassen wird.
Warum machen Sie das? Und was hat das mit „an Recht und Gesetz gebunden“ genau zu tun?
Es handelt sich um bewusste Gehörsverletzungen, die inakzeptabel sind.
In Kostenfestsetzungsverfahren werden vor der Beschlussfassung stets beide Parteien gehört, was Sie schuldhaft unterlassen haben.“