Flaschenrichter der Pressekammer des Landgerichts Frankfurt am Main (ZK3)

Ina Frost
Silke Monro-Kabel
RiLG Heiser


Anlass: Einstweiliges Verfügungsverfahren der Patricia Cronemeyer, Cronemeyer Haisch Rechtsanwältinnen, Hamburg

„dass Sie es auch nach zweimaliger Aufforderung unterlassen, dafür zu sorgen, dass mir die Prozessdokumente per EGVP zugehen, bestätigt den Eindruck, dass Sie keine ehrenwerte Richterin, sondern eine dreiste und eidvergessene Aktivistin sind, die in ihrer Position ihr Unwesen treibt.

Sie haben keinen Respekt vor dem Recht.

Ihre unhaltbaren Beschlüsse sind das Ergebnis des in Deutschland verbotenen Prinzips „in Ansehen der Person“. Sie kommen Ihren Pflichten nicht nach und missachten den Gleichbehandlungsgrundsatz. Dass Ihnen das so offen und direkt vorgehalten wird, scheint Sie zusätzlich zu frustrieren und zu verbitterten Handlungen zu treiben. Dass Sie mir im KFB-Verfahren darüber hinaus kein rechtliches Gehör gewährt haben, was nach der Zivilprozessordnung zwingend vorgesehen ist, entlarvt Sie ein weiteres Mal als frustrierte, unterkomplexe Person ohne jegliches Verantwortungsbewusstsein. Der Schaum vor Ihrem Mund, den Sie vor lauter ideologischem Eifer produzieren, lässt Ihre Handlungen ins Lächerliche abdriften.“


Ein Beschluss ohne Begründung, eine unzuständige Zivilkammer und ein Verstoß gegen das Willkürverbot: Der Vorgang um die 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main unter dem Vorsitz von Ina Frost zeigt, wie kaltschnäuzig und gewissenlos Richter sich von Gesetzesgrundlagen und geltendem Recht entfernen. Trotz Zuständigkeitsvorschriften wurde dem Antrag auf Abgabe an das sachlich und örtlich zuständige Landgericht Hamburg nicht entsprochen. Stattdessen fand die Kammer unter Übergehung aller zutreffenden Fakten zu einem (Gefälligkeits)Beschluss, der keine Begründung enthält. Die drei “Richter” ignorierten und übergingen gefestigte Rechtsmaßstäbe, wie sie etwa heutzutage für den fliegenden Gerichtsstand gelten. Eine derartige Missachtung elementarer Rechtsprinzipien zieht nun Konsequenzen nach sich: Gegen die Vorsitzende Richterin der 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main wird gemäß § 339 StGB Strafanzeige erstattet.


Az.: 2-03 O 481/24


Der Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main unter dem Vorsitz von Ina Frost enthält keine Begründung. Das ist dann der Fall, wenn Richter ihre Entscheidung nicht mit geltendem Recht oder auf der Grundlage des Gesetzes begründen können. Das Landgericht Frankfurt am Main war nicht zuständig, da es an einem besonderen Bezug zum Gerichtsbezirk Frankfurt am Main fehlt. Die Antragstellerin lebt und arbeitet in Hamburg. Der fliegende Gerichtsstand findet bei Internetveröffentlichungen nur noch in äußerst engen Schranken Anwendung. Die Antragstellerin hat in ihrer Antragsschrift nicht einmal den Versuch unternommen zu begründen, warum die strittige Veröffentlichung einen – wie es die Rechtsprechung zu § 32 ZPO fordert – besonderen und überragenden Bezug zum Gerichtsbezirk Frankfurt am Main haben sollte, der den Bezug zu ihrem Wohn- und Arbeitsort Hamburg übersteigt. Abgesehen von der bloßen Abrufbarkeit der Inhalte existiert kein Bezug, der den Gerichtsbezirk Hamburg übersteigen würde. Dem Antrag auf Abgabe des Verfahrens an das sachlich und örtlich zuständige Landgericht Hamburg, dem zwingend stattzugeben war, wurde nicht entsprochen. Daran wird deutlich, dass die Zivilkammer 3 des Landgerichts Frankfurt am Main außerhalb der Rechtsordnung agiert und durch krudes Vorgehen gegen das Willkürverbot verstoßen hat. Zu der angekündigten Strafanzeige kommt eine Dienstaufsichtsbeschwerde hinzu.

Berlin, am 08.01.2025

Hinweis: Am Landgericht Frankfurt am Main gibt es keine Kammer mit ausschließlicher Zuständigkeit für Pressesachen. Da jedoch die 3. Zivilkammer regelmäßig solche Verfahren behandelt, bezeichnen wir sie als Pressekammer. Tatsächliche Pressekammern in Deutschland existieren ausschließlich an den Landgerichten Köln, Hamburg und Berlin.
 

E-Mail an Ina Frost (Richterin)

Willkür und Rechtsbruch durch VRi'inLG Frost, Zivilkammer 3, Landgericht Frankfurt am Main


Guten Tag Frau Frost,

Sie sind Vorsitzende Richterin der 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main. Nachdem Sie am 06. Januar 2025 in einem Einstweiligen Verfügungsverfahren der Patricia Cronemeyer gegen mich, die Antragsgegnerin, einen Beschluss erlassen haben, der ein katastrophales Beispiel dafür darstellt, weshalb der Rechtsstaat in Deutschland nicht funktioniert, ist es unerlässlich, Sie auf Ihre krude, unprofessionelle Verfahrensweise gesondert hinzuweisen und ein Resümee zu ziehen. 

Es lesen auch weitere Juristen mit (CC, BCC).

Meine E-Mail wird für Sie eine Lehrstunde darin sein, was in Deutschland unter der Meinungsfreiheit zu verstehen ist. Ob Sie intellektuell folgen können oder wollen, kann dahingestellt bleiben. Im Erlassverfahren war Ihnen dies jedenfalls nicht möglich, wie der Beschluss zeigt.

Aus Gründen, die ich Ihnen nun darlege, ist es mir unmöglich, Sie noch mit „sehr geehrte“ anzusprechen. Für mich sind Sie keine legitime Richterin – Sie sind eine Zumutung und eine Karikatur eines ehrenwerten Richters.

Schon jetzt weise ich darauf hin, dass ich gegen Sie, Ina Frost, Strafanzeige stellen werde. Zudem wird zwangsläufig eine Dienstaufsichtsbeschwerde folgen, um Ihr abseitiges Handeln aktenkundig zu machen und es entsprechend zu dokumentieren.

Die Aufgabe, die Ihnen oblag, war denkbar einfach. Ihnen wurde durch die Anführung der Rechtsprechung von mindestens drei Oberlandesgerichten in Deutschland (OLG Brandenburg, OLG Jena, OLG Frankfurt) nachvollziehbar aufgezeigt, warum das Landgericht Frankfurt am Main in dieser Sache unzuständig ist. Sie hätten das einstweilige Verfügungsverfahren, das sich auf vermeintliche Persönlichkeitsrechtsverletzungen der Antragstellerin stützt – diese werden allein in der Antragsschrift elfmal erwähnt –, an das zuständige Landgericht Hamburg abgeben müssen, dem Gerichtsbezirk, in dem die Antragstellerin ihren einzigen Wohn- und Arbeitsort in Deutschland hat. Die Antragstellerin weist keinen Bezug zu Frankfurt am Main auf und hat einen solchen auch nicht geltend gemacht – kein einziges Wort in ihrer Antragsschrift weist darauf hin, was jedoch im Sinne des § 32 ZPO zwingend erforderlich ist, wenn sie sich für den fliegenden Gerichtsstand entscheidet. Eine Sachentscheidung stand Ihnen rechtlich unter keinem denkbaren Gesichtspunkt zu. Dennoch haben Sie eine solche getroffen und dabei mindestens billigend in Kauf genommen, gegen Recht und Gesetz zu verstoßen. Dass Ihnen das vollkommen gleichgültig ist, führt mich zu dem Schluss, dass Sie eine respekt- und charakterlose Flasche sind, die mit ihrer Unverfrorenheit und moralischen Verkommenheit das Vertrauen von Menschen in den Rechtsstaat zertrümmert.
Hinweis: Vertiefte Ausführungen über die Zuständigkeitsfrage befinden sich unterhalb dieser E-Mail. Diese Ausführungen erfolgten im Rahmen des Antrags nach § 926 Abs. 1 ZPO.

Binnen denkbar kürzester Frist – der Antrag ging bei Ihnen am 27.12.2024 ein, und am 30.12.2024 wurde ich zur Stellungnahme aufgefordert – übermittelte ich Ihnen am Freitag, den 03.01.2025, am Abend per EGVP eine durchdachte und überzeugende Stellungnahme. Diese wurde durch eine frühere Schutzschrift ergänzt, die kurzerhand in eine tragfähige, ergänzende Stellungnahme umgewandelt wurde, begleitet von einschlägigen Anlagen, die Ihnen in der Sache hilfreich gewesen sein mussten (!).

An den darauffolgenden Wochenendtagen, Samstag und Sonntag, erfolgte Ihrerseits keine Bearbeitung, da Sie an diesen Tagen nicht im Dienst waren.

Unmittelbar am Montag, 06.01.2025, fassten Sie in voller Kammerbesetzung Ihren Beschluss. Eine Auseinandersetzung mit meiner überzeugenden Rechtsposition und der insgesamt schlüssigen Darstellung der Fakten, die dem Erlass einer Einstweiligen Verfügung hätten entgegenstehen müssen, fand offenkundig nicht statt. Schon dies lässt Ihre unsachliche und willkürliche Einstellung erkennen.

Auf die Spitze treiben Sie Ihr niederträchtiges Handeln dadurch, dass dem Beschluss keine nachvollziehbare Begründung beigefügt ist. Er enthält überhaupt keine Begründung. Missbräuchlich berufen Sie sich darauf, „keine Begründung liefern zu müssen“, was in Wahrheit ein Versteckspiel ist, um Ihr fürchterliches Unvermögen, sich an Recht und Gesetz zu halten, zu verschleiern.

Sie können den erlassenen Beschluss, für den Sie möglicherweise sogar Geld von der Antragstellerin erhalten haben, auf der Grundlage des Gesetzes nicht begründen. Deshalb unterließen Sie nicht nur den Versuch einer Begründung, sondern verstecken sich hinter Ihrem vermeintlichen Privileg, im Eilverfahren keine Begründung liefern zu müssen.

Das ist ein Grad an Verkommenheit, der seinesgleichen sucht.


Es bestätigt sich: Sie sind eine Flasche — Ihr Spruchkörper, der den Beschluss erfunden hat und ihn mitträgt, ein Konvolut unfähiger, beschämender Juristendarsteller.

Die EINZIGE Amtshandlung, die Ihnen in dem Verfahren oblag, war ein unanfechtbarer Beschluss nach § 281 ZPO. Das Landgericht Frankfurt am Main war eindeutig nicht zuständig, was unübersehbar geltend gemacht wurde:

„Das Landgericht Frankfurt am Main ist nicht zuständig (unter 1.) — auch nicht nach fliegendem Gerichtsstand. Es wird daher hiermit beantragt, das Verfahren an die zuständige Zivilkammer 24 des Landgerichts Hamburg abzugeben (§ 32 ZPO).


Die Antragstellerin macht nicht geltend —und insbesondere begründet sie in diesem Zusammenhang nichts und trägt rein gar nichts vor—, warum die strittige Veröffentlichung einen (wie es die Rechtsprechung zu § 32 ZPO fordert) deutlichen Bezug zum Gerichtsbezirk Frankfurt am Main haben soll, der sogar jenen übersteigt, den die Antragstellerin aufgrund ihres Wohn-, Arbeits- und Kanzleisitzes in Hamburg hat. Fakt ist: Es gibt keinen den Gerichtsbezirk Hamburg übersteigenden Bezug, abgesehen von der bloßen Abrufbarkeit der angegriffenen Inhalte.

Das OLG Brandenburg bestätigte —und dies entspricht der ständigen Rechtsauffassung bundesweit—, dass der sogenannte „fliegende Gerichtsstand“ auch bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen grundsätzlich anwendbar bleibt. Demnach kann der Erfolgsort —also der Ort, an dem geklagt werden darf— überall dort liegen, wo eine Druckschrift verbreitet oder eine Fernsehsendung ausgestrahlt wird. 

Im Internet jedoch wird die Verletzung nicht „verbreitet“, sondern Inhalte werden lediglich zum Abruf bereitgestellt. Daher bedarf es für die Begründung eines Gerichtsstandes eines klaren Bezugs des konkreten Falls zum angerufenen Gerichtsort. Dieser Bezug liegt vor, wenn die Interessen beider Parteien aufgrund der Kenntnisnahme von der beanstandeten Veröffentlichung an diesem Gerichtsort besonders stark aufeinandertreffen. […] Danach muss die als rechtsverletzend beanstandete Internetveröffentlichung einen deutlichen Bezug zu dem Ort des angerufenen Gerichts in dem Sinne aufweisen, dass eine Kollision der widerstreitenden Interessen aufgrund einer Kenntnisnahme von der beanstandeten Veröffentlichung nach den Umständen des konkreten Falls an dem betreffenden Gerichtsort erheblich näher liegt als dies aufgrund der bloßen Abrufbarkeit des Angebots der Fall wäre, und die vom Betroffenen behauptete Beeinträchtigung seines Persönlichkeitsrechts durch Kenntnisnahme von der Meldung auch an diesem Ort eintreten wird (vgl. OLG Jena, Urteil vom 7. November 2013, Az.: 1 U 511/13, juris Rn. 6; OLG Frankfurt, MMR 2012, 259, 260).

OLG Brandenburg, Urteil vom 28.11.2016, Az. 1 U 6/16


Daraus folgt (wie in der per EGVP übermittelten und hier zur Information angeführten Antragsstellungnahme ausgeführt): 

Durch Beschluss wird das Verfahren Az.: 2-03 O 481/24 —derzeit beim Landgericht Frankfurt am Main und der unzuständigen Zivilkammer 3 anhängig— an die zuständige Zivilkammer 24 des Landgerichts Hamburg abgegeben. Die Zivilkammer 3 des Landgerichts Frankfurt am Main erklärt sich für unzuständig, da der angerufene Gerichtsbezirk keinen einzigen —noch nicht einmal behaupteten— (besonderen) Bezug zur Antragstellerin aufweist. Er weist bis auf die bloße Abrufbarkeit der Internetinhalte, die die Wahl des Gerichtsstands in Frankfurt am Main jedoch nicht tragen kann, überhaupt keinen Bezug zum Geschehen oder zur Antragstellerin auf.“

Verschlimmert wird Ihr amtsmissbräuchliches Handeln erheblich dadurch, dass die Zuständigkeit von Amts wegen zu prüfen war. Auch darüber haben Sie sich hinweggesetzt.

Ich habe mir sogar die Mühe gemacht, sowohl Sie als unzuständige Richterin als auch parallel die zuständige Richterin am Landgericht Hamburg, Kristina Feustel, auf die erforderliche Abgabe des Verfahrens hinzuweisen.

Die Umgehung des Landgerichts Hamburg durch die Antragstellerin – was Ihnen objektiv glaubhaft vorgetragen wurde – war offenkundig durch zahlreiche Misserfolge der Antragstellerin an eben diesem alleinzuständigen Gericht motiviert. Nach über fünf Wochen des Zuwartens nutzte die Antragstellerin ganz gezielt die Zeit zwischen den Dezember-Feiertagen, um Chaos und Verwirrung zu stiften. Dabei entfernte sie die Zuständigkeitsklausel, die sie sonst stets gegenüber dem Landgericht Hamburg geltend gemacht hatte, in ihrem Antrag und spekulierte auf eine schnelle Entscheidung im Beschlusswege durch ein Gericht, das weder mit dem Thema vertraut ist, noch über Kenntnis des Sachverhalts, der Hintergründe oder der Verfahrensgeschichte verfügt.

An dieser Stelle traten Sie auf den Plan – eine amtsmissbräuchliche Karikatur am Landgericht Frankfurt am Main – und inszenierten sich als Jeanne d’Arc gegen vermeintlichen Hass und Hetze, die Ihnen lediglich vorgegaukelt wurden.

Sie sind folglich nicht bloß schwerwiegend ignorant und übergriffig, sondern auch bemerkenswert minderbemittelt und dadurch inkompetent.

Aufgrund Ihrer Verfahrensweise, die in einen mich belastenden Unterlassungstitel mündete, steht fest, dass Sie von Anfang an voreingenommen gegen mich eingestellt waren (vgl. BayObLG, Beschluss vom 20. Juli 2000 – 2Z BR 49/2000 –, Rn. 11).


Sie haben es prohibitiv (rechtswidrig) darauf angelegt, meinen Anspruch auf rechtliches Gehör in grober Weise zu verletzen und mich dem gesetzlichen Richter zu entziehen, insoweit ist Ihr Handeln auch noch hochgradig verwerflich: „[…] wenn die Gestaltung des Verfahrens oder die Entscheidungen des Richters sich so weit von den anerkannten rechtlichen – insbesondere verfassungsrechtlichen – Grundsätzen entfernen, dass sie aus Sicht der Partei nicht mehr verständlich und offensichtlich unhaltbar erscheinen und dadurch den Eindruck einer willkürlichen oder doch jedenfalls sachfremden Einstellung des Richters erwecken. (KGR Berlin, 2005, 140, OLGR Schleswig 2006, 55; Zöller/Vollkommer, a. a. O., § 42 RdNr. 9, 24, 28 m. w. N.).“ KG, Beschluss vom 8. Juni 2006 – 15 W 31/06 –, Rn. 7“

Ihre krude „Arbeit“ wird nun kurzfristig dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt werden.

Ich verachte Sie als Richterin und wünsche Ihnen Umstände herbei, die dazu führen, dass Sie aus dem Richteramt entfernt werden. Für den Rechtsstaat in Deutschland sind Sie eine Schande.

Berlin, am 08.01.2025


Vertiefte Ausführungen im Rahmen des Antrags nach § 926 Abs. 1 ZPO
„Zwar könnte die von der Antragstellerin behauptete Persönlichkeitsrechtsverletzung (wie nicht) theoretisch auch in Frankfurt am Main eintreten (vgl. LG Köln, Urteil vom 13.10.2010 - 28 O 300/10), allerdings richtet sich die Beurteilung des Gerichtsstands nach einer Betrachtung des Einzelfalls. Dabei besteht eine Einschränkung des § 35 ZPO durch Vorgaben der Obergerichte und des Bundesgerichtshofs.

Leitgedanke: Bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Internet ist nicht an jedem Ort, an dem die beanstandete Seite abrufbar ist, ein Gerichtsstand gegeben. Vielmehr ist ein deutlicher Bezug zu dem Gerichtsort erforderlich. Eine Kenntnisnahme von der beanstandeten Veröffentlichung an dem betreffenden Gerichtsort muss erheblich näher liegen als die bloße bundesweite Abrufbarkeit.

Darüber hinaus muss die geltend gemachte Persönlichkeitsrechtsverletzung durch Kenntnisnahme der Meldung auch an diesem Ort eintreten. Die schrankenlose Wahl des Gerichtsstandes ist ausgeschlossen, wenn die Veröffentlichung im Kontext eines sogenannten „Lokalkolorits“ erfolgt. Ohne eine solche Darlegung des spezifischen Bezugs zum Gerichtsort oder im umgekehrten Fall, wenn die Veröffentlichung im Kontext eines „Lokalkolorits“ steht, ist eine Zuständigkeit des Landgerichts Frankfurt am Main im Sinne der §§ 32, 35 ZPO nicht gegeben.
Fakt ist:

Die Gerichtsstandwahl der Antragstellerin ist aus mehreren Gründen nicht schrankenlos, welche im Folgenden einzeln dargelegt werden.

1.) Ausgang und Schwerpunkt der Streitigkeiten zuerst in BERLIN und parallel in HAMBURG

Anlass für die Berichte über die Antragstellerin, die diese durch ihr fortgesetztes Verhalten stets selbst provoziert, war ein von ihr und ihrer Kanzlei Cronemeyer Haisch (u.a. im Auftrag des Berliner Rechtsanwalts Tobias Scheidacker) verlorenes einstweiliges Verfügungsverfahren vor der Zivilkammer 27 des Landgerichts Berlin II (Az.: 27 O 544/23). Vorausgegangen waren mindestens vier weitgehend wirkungslose Abmahnungen. Nachdem die Antragstellerin (vertreten durch Cronemeyer Haisch Rechtsanwältinnen) die falsche Partei beklagt hatte —ein nicht rechts- und parteifähiges Gebilde— und das Landgericht Berlin die Rücknahme des Antrags auf Erlass einer Einstweiligen Verfügung nahelegte, wurde der Antragstellerin das Mandat entzogen. Ihr ehemaliger Mandant, Tobias Scheidacker, nahm den Verfügungsantrag schließlich vollständig zurück und verlor das Verfahren, da dieser entweder unzulässig oder, mangels Verfügungsanspruchs, unbegründet war.

Daraufhin wurde zunächst die satirische Website www.schwurbelmeyer-haisch.de ins Leben gerufen, die in zulässiger Weise über die Antragstellerin und deren Schlechtleistung spottet. Den Namen und die Verwendung der Domain —als Verballhornung der Kanzlei der Antragstellerin— wollte die Antragstellerin verbieten lassen. Aufgrund ihres einzigen Wohn- und Arbeitssitzes in Hamburg, wandte sie sich nach erfolgloser Abmahnung mit einem Unterlassungsantrag an das Landgericht Hamburg. Das Landgericht Hamburg erklärte sich zuständig und wies den Antrag ab. Die sofortige Beschwerde am Oberlandesgericht Hamburg blieb ohne Erfolg. Die Antragstellerin hat die satirischen Äußerungen über sich hinzunehmen (Vgl. gerichtliche Aktenzeichen 324 O 151/24 LG Hamburg, 7 W 67/24 OLG Hamburg).

Ausgangsorte sind dadurch ZUERST Berlin und SPÄTER Hamburg, die wechselseitig als Handlungs- und Erfolgsort zu sehen sind.

Analog wurden FORTGESETZTE Berichte, die dem Ursprungsverfahren 27 O 544/23 (LG Berlin II) entsprangen und auch weiterhin entspringen, auf der von der Unterzeichnerin —aufgrund ihrer verschiedenen eigenen Verfahren— betriebenen Lokalwebsite www.landgerichtsreport.de veröffentlicht, die ausschließlich den Schwerpunkt BERLIN hat.

Auf der Seite heißt es seit ihrer Eröffnung 2021:

„Das Landgericht Berlin ist ein Ort struktureller Gewalt durch Willkür und Fehlurteile, erlassen und ausgeübt von Inhabern öffentlicher Ämter. Verfassungswidrigkeit und missbräuchliches Justizhandeln dolo malo. Zustände contra legem.“

Die Seite Landgerichtsreport.de ist von der ohne lokale Einschränkung eingerichteten und öffentlich zugänglichen Seite Schwurbelmeyer-Haschisch.de zu unterscheiden. Auf Schwurbelmeyer-Haschisch kam es im hiesigen Verfahren schon nicht an.

Es kam einzig auf die Veröffentlichung auf Landgerichtsreport.de an, deren Lesepublikum sich in Berlin befindet und sich an dieses richtet.

Die Landgerichtsreport-Seite ist wie ein Tagebuch aufgebaut. Es besteht zudem kein Zwang, stets auf die gesamte Verfahrenshistorie hinzuweisen oder diese abzubilden.

Alle weiteren, die Antragstellerin betreffenden, Veröffentlichungen, die diese mit rechtlichen Schritten angegriffen hat, wurden ausschließlich auf Landgerichtsreport.de veröffentlicht. Zu nennen ist hier eine von der Antragstellerin erfolglos angegriffene Veröffentlichung in Form eines Gedichtes, das die abgewandelte Strophe eines der Antragstellerin auf Schwurbelmeyer-Haschisch.de gewidmeten Kiffer-Liedes betrifft.

Dagegen ist die Antragstellerin rechtlich vorgegangen — im Ergebnis jedoch erfolglos.

Sowohl das Landgericht Hamburg, als auch später das Oberlandesgericht Hamburg wiesen den Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Verfügung zurück bzw. bestätigte das OLG die abweisende Entscheidung des LG (Vgl. gerichtliche Aktenzeichen 324 O 196/24 LG Hamburg, 7 W 85/24 OLG Hamburg).

Aufgrund des Wohn- und einzigen Arbeitssitzes der Antragstellerin in Hamburg, kamen für den Gerichtsstand entweder nur Hamburg (Sitz der Antragstellerin) oder Berlin (einziger Sitz der Antragsgegnerin) infrage. Hinzuzufügen ist, dass das Verfahren 324 O 151/24 aufgrund einer Neubesetzung der Zivilkammer 24 erheblich lange dauerte und eine Entscheidung erst im Mai 2024, ca. 2,5 Monate nach Antragstellung, erging. Dadurch holte das später anhängig gemachte Verfahren 324 O 196/24 das erste zeitlich auf, sodass beide Verfahren nahezu zeitgleich entschieden wurden, was sich auch am Oberlandesgericht fortsetzte.

Die Antragstellerin ging gleich zu Beginn ihrer rechtlichen Schritte von einem „Heimvorteil“ aus, der sich für sie im Ergebnis allerdings nicht ergab, denn bis dahin galten Recht und Gesetz und nicht der vermeintlich prominente Name eines Rechtsuchenden.

Aufgrund des Lokalbezugs der Seite Landgerichtsreport.de zu Berlin, und weil die Antragsgegnerin (Unterzeichnerin) hier ihren Sitz hat, wäre als weiterer Gerichtsstandort nur Berlin (als Erfolgsort) infrage gekommen.

Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass die unter Landgerichtsreport.de von der Antragstellerin angegriffenen Berichte stets auf das am Landgericht Berlin verlorene Ursprungsverfahren 27 O 544/23 rekurrieren, wie beispielsweise: https://landgerichtsreport.de/Cronemeyer-Haisch-Fotomontage

In Folge fortgesetzter Berichte über die Antragstellerin auf Landgerichtsreport.de machte die Antragstellerin im Juli und Oktober 2024 weitere Verfügungsanträge beim Landgericht Hamburg anhängig. Diese Verfahren sind noch nicht rechtskräftig. In einem Fall wurde Verfassungsbeschwerde erhoben.

Der Zugang zu anderen Gericht war aufgrund der Lokalität der in Bezug genommenen URLs von Landgerichtsreport.de nicht eröffnet, denn zur Untersagung beantragt waren Berichte, die im lokalen Kontext von Landgerichtsreport.de veröffentlicht wurden, wie etwa
https://landgerichtsreport.de/Neue-Niederlage-Cronemeyer-Haisch und https://landgerichtsreport.de/LG-Beschluss-Cronemeyer-2024 (Gegenstand ist eine Bildveröffentlichung). Vgl. gerichtliches Aktenzeichen: 310 O 182/24, Landgericht Hamburg

In einem weiteren Fall, der am 23.12.2024 vor das Bundesverfassungsgericht gebracht wurde, beantragte die Antragstellerin die Untersagung einer Fotomontage, die unter der URL https://landgerichtsreport.de/Scheidacker-Cronemeyer-Rechtsdebakel veröffentlicht war (hier wieder mit deutlichem Bezug zu dem Berliner Ursprungsverfahren), und daher nur an den Gerichtsstandorten Hamburg oder Berlin zu verhandeln war. Vgl. gerichtliches Aktenzeichen: 310 O 182/24 LG Hamburg, 7 W 132/24 OLG Hamburg

Angesichts der Lokalität des Mediums Landgerichtsreport.de, das sich ausdrücklich nicht an ein bundesweites Publikum richtet und keine anderen Gerichte in den Fokus nimmt, da die Unterzeichnerin dort keine Fälle oder Verfahren hat, war der fliegende Gerichtsstand unter keinem denkbaren Gesichtspunkt eröffnet. Dies war der Antragstellerin bekannt, da sie in ihren Antragsschriften stets mit ihrem Sitz in Hamburg argumentierte und so die Zuständigkeit des Landgerichts Hamburg begründete.

Der Schwerpunkt der Rechtsstreitigkeiten liegt offenkundig in HAMBURG, weshalb das Landgericht Hamburg —das als einziges schwerpunktmäßig die Verfahrenshistorie kennt— für die Anliegen der Antragstellerin zuständig ist.

Alternativ käme für die Eilverfahren allenfalls das Landgericht Berlin in Betracht.

2.) Untersagungsantrag rekurriert auf Landgerichtsreport.de
Der von der Antragstellerin beim Landgericht Frankfurt am Main am 27.12.2024 anhängig gemachte Untersagungsantrag nimmt eine URL der Lokalkolorit-Website Landgerichtsreport.de in Bezug: https://landgerichtsreport.de/Patricia-Cronemeyer-Statement

Der Gerichtsstand in Frankfurt am Main schied aus den eingangs genannten Gründen aus. Zudem ist ein ausschließlicher Lokalbezug zu Berlin gegeben, der sich unmittelbar aus dem Kontext der Landgerichtsreport-Seite entnehmen lässt.

Auf Landgerichtsreport.de wird kein anderes Landgericht in Deutschland mit Berichten/Fällen über die Unterzeichnerin und ihre Prozessgegner in Bezug genommen.
Auf dieser Seite wird auch nicht für andere Landgerichte in Deutschland geworben.

Die Seite ist zudem nicht auffindbar, wenn jemand nach einem anderen Landgericht sucht. Landgerichtsreport.de ist ausschließlich in Berlin bekannt, da sie einen klaren und deutlich hervorgehobenen Lokalbezug zum Landgericht Berlin aufweist, den das Landgericht Frankfurt am Main bei seiner Entscheidung vom 06.01.2025 gehörswidrig überging. Daraus ließe sich keine bundesweite Reichweite konstruieren. Ein in Frankfurt am Main erschienener elektronischer Artikel mit eindeutigem Lokalbezug könnte theoretisch —jedoch nur bei gezielter Suche im Internet— von wenigen Interessierten in einem anderen Bundesland aufgerufen werden, allein schon aufgrund der Natur des Internets. Die Wahrscheinlichkeit dafür tendiert aber gegen Null. Das Lesepublikum ist in diesem Fall nahezu ausschließlich in Frankfurt am Main verortet. Dies würde folglich keinen Gerichtsstand in München oder Hamburg begründen.

So verhält es sich auch mit der Seite Landgerichtsreport.de und der Antragstellerin, die ihren einzigen permanenten Aufenthaltsort in Hamburg hat.
Für die Verfahren ALLEINZUSTÄNDIG sind daher entweder das Landgericht Hamburg oder das Landgericht Berlin. Aufgrund der intensiven Vor- und Prozessgeschichte ist das Landgericht Hamburg noch vor dem Landgericht Berlin zuständig.

Der Lokalbezug der Seite Landgerichtsreport.de ist das Merkmal, das der Bundesgerichtshof mit seiner seit 2011 auf den fliegenden Gerichtsstand novellierten Rechtsprechung (u.a. „deutlicher inlandsbezug“; „lokaler Bezug“) erfüllt sehen will, für Fälle, in denen § 35 ZPO nicht greift.

Dieses Merkmal erfüllt der vorliegende Fall allemal.

Das Landgericht Frankfurt am Main hätte das Eilverfahren vom 27.12.2024 entweder als unzulässig abweisen müssen, oder es gem. § 281 ZPO durch unanfechtbaren Beschluss an das Landgericht Hamburg verweisen müssen.

3.) Die Originalquelle der Veröffentlichung stammt aus dem ausschließlich LOKAL in HAMBURG verbreiteten Magazin „HAMBURG WOMAN“; zudem bezieht sich die Veröffentlichung deutlich auf das Gerichtsgeschehen am Landgericht Hamburg und Oberlandesgericht Hamburg

Die Zivilkammer 3 des Landgerichts Frankfurt am Main ließ in ihrem Beschluss vom 06.01.2025 die Tatsache unbeachtet —bzw. überging diese grob gehörswidrig—, dass sowohl die zur Untersagung gestellte Fotomontage als auch die dazugehörigen Textpassagen im Kontext eines nachgebildeten Artikels aus dem ausschließlich lokal in Hamburg vertriebenen Magazin „HAMBURG WOMAN“ veröffentlicht wurden.

Die Antragstellerin selbst hat in ihrer Antragsschrift vom 27.12.2024 (vgl. S. 13) vorgetragen, dass die Nachbildung sich auf einen Artikel über sie in diesem Magazin bezieht.

Zugang zu diesem Originalartikel hat jedoch nur, wer entweder in Hamburg lebt oder ein vertieftes Interesse an der Antragstellerin hat — ein Umstand, der lediglich auf eine kleine Anzahl von Menschen zutrifft, die überwiegend in Hamburg ansässig sind. Eine andere Annahme ist nicht plausibel.

Sollte die Antragstellerin anderes behaupten, ist es in ihr, nachzuweisen, dass sie täglich oder wöchentlich von dutzenden, hunderten oder gar tausenden Menschen im gesamten Bundesgebiet gegoogelt wird. Ein solches Szenario ist bereits absurd und entspräche lediglich einer beispiellosen Selbsterhöhung der Antragstellerin, die sich offenbar für prominent hält — aus Gründen, die völlig im Dunkeln bleiben.

Ergebnis: Unzuständigkeit des Landgerichts Frankfurt am Main und notwendige Abgabe an das Landgericht Hamburg

1.) Fehlender Bezug zum Gerichtsbezirk Frankfurt am Main


• Die zur Untersagung gestellten Inhalte, insbesondere die Fotomontage und die Textpassagen, wurden im Kontext eines nachgebildeten Artikels aus dem ausschließlich lokal in Hamburg vertriebenen Magazin „HAMBURG WOMAN“ veröffentlicht. Die Antragstellerin selbst hat in ihrer Antragsschrift vom 27.12.2024 (S. 13) dargelegt, dass der Originalartikel sie betrifft und im Magazin „HAMBURG WOMAN“ erschienen ist, dessen Verbreitungsgebiet eindeutig Hamburg ist.

• Es gibt keinerlei Anhaltspunkt dafür, dass dieser Inhalt spezifisch für den Gerichtsbezirk Frankfurt am Main relevant ist oder dort wahrgenommen wird.

• Die bloße Abrufbarkeit eines Internetartikels im gesamten Bundesgebiet, einschließlich Frankfurt, reicht gemäß der Rechtsprechung des BGH (BGH v. 2.3.2010, VI ZR 23/09, juris Rn. 18 ff. in Verb. mit BGH v. 29.3.2011, VI ZR 111/10) nicht aus, um einen Gerichtsstand gemäß §§ 32, 35 ZPO in Frankfurt zu begründen. Vielmehr ist ein deutlicher Bezug zum Gerichtsort erforderlich.

2.) Schwerpunkt der Persönlichkeitsrechtsverletzung liegt in Hamburg

Die Antragstellerin hat ihren einzigen Wohn-, Kanzlei- und Arbeitsort in Hamburg. Jegliche Berichterstattung, die ihr Persönlichkeitsrecht berühren könnte, wird überwiegend, sowie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dort wahrgenommen.

• Das Landgericht Hamburg ist sowohl sachlich als auch örtlich zuständig, da dort der Schwerpunkt der Rechtsstreitigkeiten und der Wahrnehmung liegt.
• Ein solcher deutlicher Bezug zu Frankfurt am Main wurde weder in der Antragsschrift noch anderweitig vorgetragen oder belegt.
• Die Annahme eines fliegenden Gerichtsstandes ist unter diesen Umständen ausgeschlossen (vgl. BayObLG, Beschluss vom 06.04.2023 – 102 AR 52/22).

3.) Unzulässigkeit einer Verfahrensmanipulation

• Das Landgericht Frankfurt am Main sollte unbedingt davon Abstand nehmen, seine Zuständigkeit durch ein manipulativ herbeigeführtes, mit der Berufung nicht mehr anzugreifendes Zwischenurteil zu konstruieren. Ein solches Vorgehen wäre nicht nur allzu durchschaubar, sondern würde die bereits bestehende Verletzung des Grundsatzes des gesetzlichen Richters gemäß Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG noch weiter vertiefen.

Schon die bisherige Verfahrensführung, die durch grobe Gehörsverletzungen und den Entzug des gesetzlichen Richters geprägt ist, stellt ein schwerwiegendes Versagen in der ordnungsgemäßen Abhandlung des Verfahrens dar. Dass darüber hinaus zu dem absurden Ergebnis gefunden wurde, die Bezeichnung einer Person als "Nervensäge" sei rechtswidrig und zu untersagen, entbehrt jeglichem gesunden Menschenverstand und widerspricht der geltenden Rechtsprechung zur Meinungsfreiheit eindeutig. Die sinnlose Stattgabe dieses Antrags war willkürliches Handeln, wodurch klar wird, wes Geistes Kind die "Kammer" —eine Simulation von Rechtsstaatlichkeit— tatsächlich ist. Die Unterzeichnerin wird die angekündigte Strafanzeige um die böswillige und mutwillige Untersagung des zulässigen Werturteils (Nervensäge) erweitern und strafrechtlich verfolgen lassen. Ob die Strafverfolgung durch die weisungsgebundene Staatsanwaltschaft am Ende Früchte trägt, ist zweitrangig. Entscheidend ist, dass dieses dem Rechtsstaat abträgliche Verhalten einer Kammer bzw. Vorsitzenden Richterin aktenkundig wird. Es muss dokumentiert sein, dass ein sachverständiger Dritter bei einer objektiven Betrachtung dieses Falles zu dem einzig klaren Ergebnis käme: Die Bezeichnung einer anderen Person als "Nervensäge" fällt unzweifelhaft unter den Schutz der Meinungsfreiheit und ist in keiner Weise rechtswidrig.

Das Landgericht Frankfurt am Main wird aufgefordert, das Verfahren unverzüglich bei Eingang der Klage durch Beschluss an das zuständige Landgericht Hamburg abzugeben. Ein weiterer Verbleib des Verfahrens in Frankfurt entbehrt jeder rechtlichen Grundlage und würde sowohl § 32 ZPO als auch Art. 101 Abs. 1 GG grob verletzen. Jeglicher Versuch, durch Zwischenentscheidungen oder andere Maßnahmen irreversible Fakten zu schaffen, wäre böswillig und eines Rechtsstaats unwürdig, wofür schon das Vorverhalten der Kammer steht.”

Berlin, am 13.01.2025